Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma systemweg Informationstechnik
vertreten durch Dipl.-Ing. Christian Klein
Wattstr. 10
16761 Hennigsdorf

- nachfolgend SYSTEMWEG genannt -

  1. § 1 Anwendungsbereich

    1. Absichtserklärung und Auftrag

      Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die SYSTEMWEG mit Kunden schließt. Im Regelfall gibt der Kunde eine schriftliche Absichtserklärung ab, mit einzelnen Aufträgen zur Dienstleistung, z. B. Beratung, Planung, Entwicklung, Organisation und Durchführung von EDV- oder allgemeinen betriebsorganisatorischen Projekten im Rahmen von Einzelprojekten und/oder Werkleistung, Entwicklung von Software, zu beauftragen oder mit SYSTEMWEG andere Leistungen zu vereinbaren.

      Mit dieser Absichtserklärung ist weder der Anspruch auf Übertragung von Einzelaufträgen noch die Verpflichtung von SYSTEMWEG zur Annahme von Einzelaufträgen begründet. Ein Anspruch auf Übertragung von Einzelaufträgen ist auch dann nicht begründet, wenn einzelne Projekte, in deren Rahmen SYSTEMWEG bereits tätig war, ohne seine Einschaltung weitergeführt werden.

    2. Vertragliche Pflichten

      Die vertraglichen Pflichten richten sich nach gesetzlichen Bestimmungen über Dienst- oder Werkverträge, soweit zwischen den Parteien keine anderweitigen Regelungen schriftlich vereinbart sind.

      Arbeitsrechtliche Weisungen des Kunden gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern beziehen sich nicht auf SYSTEMWEG, selbst wenn SYSTEMWEG mit Arbeitnehmern des Kunden gemeinsam in einzelnen Projekten tätig ist.

    3. Subunternehmerschaft

      SYSTEMWEG ist berechtigt Subunternehmer einzusetzen, sofern diese die gleichen Voraussetzungen wie SYSTEMWEG erfüllen.

    4. Erklärung über die Selbständigkeit

      SYSTEMWEG versichert, selbständig im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu sein.

    5. Vollmacht

      SYSTEMWEG hat keine Vollmacht für den Kunden, für diesen jedwelche rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber dem Endkunden (Kunden des Kunden) oder Dritten gegenüber abzugeben.

  2. § 2 Vertragsgegenstand

    1. Gegenstand des Vertrages und der Leistungspflicht von SYSTEMWEG ist die Ausführung jeweils im Projekteinzelauftrag genau definierter Leistungen. Der im Einzelvertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit.

    2. SYSTEMWEG ist bekannt, dass bei der Beschreibung der Aufgabe künftige Entwicklung des Projektes nicht vollständig erfasst werden können. Deshalb sind evtl. sich im Verlaufe des Projekts ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen Gegenstand dieses Vertrages.

    3. SYSTEMWEG verpflichtet sich, seine gesamte Tätigkeit, insbesondere im Bereiche kreativer Entwicklung stets zeitgleich so zu dokumentieren, dass seine Arbeitsergebnisse von Dritten wiederverwendet werden können.
      Diese Aufgabe erübrigt sich, soweit sich der Kunde ausdrücklich bereit erklärt, sie selbst zu übernehmen. Diese Übernahmeerklärung bedarf der Schriftform.

    4. SYSTEMWEG unterrichtet den Kunden laufend über den Stand seiner Auftragsdurchführung.

  3. § 3 Leistungsfristen, Unterbrechung der Tätigkeit

    1. Für jedes Einzelprojekt werden Vertragsfristen in einem Leistungsschein, der Bestandteil des Einzelvertrages ist, vereinbart. Die Vertragsfristen gliedern sich wie folgt:

      1. Beginn der Leistung von SYSTEMWEG
      2. Zwischenfristen für das Erreichen bestimmter Leistungsstände
      3. Vertragserfüllungsfrist
    2. Die Fristen werden zwischen Kunde und SYSTEMWEG vereinbart entsprechend den Vorgaben des Kunden und der Verfügbarkeit von SYSTEMWEG. Um dies koordinieren zu können, hat SYSTEMWEG während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages dem Kunden jeweils unaufgefordert mitzuteilen, in welcher Zeit er für die Annahme und Abwicklung von Verträgen dem Kunden zur Verfügung steht.

    3. Hat SYSTEMWEG einen Projekteinzelauftrag übernommen und ist abzusehen, dass eine termingerechte Durchführung gefährdet ist, so ist der Kunde unverzüglich darauf hinzuweisen.

    4. Ist es SYSTEMWEG nicht möglich, einen Projekteinzelauftrag mit dem darin benannten Mitarbeiter auszuführen, so wird SYSTEMWEG unverzüglich den Kunden benachrichtigen und sich mit dem Kunden auf einen anderen geeigneten Mitarbeiter einigen, dem die Wahrnehmung der Aufgaben übertragen werden.

  4. § 4 Leistungsänderungen

    1. Durch Leistungsänderungen oder Ergänzungen notwendig werdende Anpassungen von Vergütungen, Abnahmen oder Terminen etc. sind im Einzelvertrag (Leistungsschein) aufzunehmen.

    2. Ist für SYSTEMWEG erkennbar, dass die auftraggeberseitige Leistungsbeschreibung im Leistungsschein fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, muss er dem Kunden diesen Umstand sowie die ihm hieraus erkennbaren Folgen unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Kunde wird seinerseits umgehend über eine Änderung der Leistungsbeschreibung oder seiner Anweisungen entscheiden.

    3. Soweit diese Änderung einen Mehraufwand von mehr als 10% bedingt, werden die Vertragsparteien eine entsprechende Erhöhung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.

  5. § 5 Abnahme, Gewährleistungs- und Verjährungsfrist

    1. Die von SYSTEMWEG zu erbringenden erfolgsbezogenen Leistungen gemäß Leistungsschein sind förmlich abzunehmen. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu fertigen.

      Jede andere Art der Abnahme, z.B. durch Ingebrauchnahme wird ausgeschlossen.

    2. Die Abnahme erfolgt nach Wahl des Kunden entweder separat zwischen SYSTEMWEG und dem Kunden oder aber gemeinsam mit SYSTEMWEG, Kunde und dem Kunden des Kunden. Die Festlegung erfolgt im Projekteinzelauftrag. Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden im Leistungsschein definiert.

    3. SYSTEMWEG und der Kunde können Teilabnahmen vereinbaren.

    4. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist im Verhältnis des Kunden und SYSTEMWEG zu laufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Eine längere Gewährleistungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.

    5. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.

  6. § 6 Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werks erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers SYSTEMWEG zu unterstützen. Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werks erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass der Auftrag gebende Kunde

      • Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers SYSTEMWEG einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
      • dem Auftragnehmer nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt,
      • Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werks notwendigen Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt,
      • das Operating sowie die Systempflege (Systemsoftware usw.) wahrnimmt,
      • Datenerfassungsaufträge einschließlich Prüfung ohne Verzögerungen ausführt,
      • Mitarbeiter aus einem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung von SYSTEMWEG zur Verfügung stellt.
    2. Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von SYSTEMWEG gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

  7. § 7 Haftung

    1. Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich nach Feststellung zu rügen, um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können. SYSTEMWEG kann die Mängelbeseitigung nach eigener Wahl an der installierten Software vornehmen oder eine fehlerfreie Version installieren. Im letzteren Fall übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Beschreibung erfolgter Programmänderungen. Von dem Auftraggeber mitgeteilte Mängel wird der Auftragnehmer umgehend beseitigen, sofern eine vertragswidrige, nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt und die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Bedienungsfehler lösen keine Beseitigungspflicht aus.

    2. Der Kunde ist verpflichtet, von ihm behauptete Mängel SYSTEMWEG zum Zwecke der Beseitigung nachzuweisen und gegebenenfalls zu reproduzieren.

    3. Durch jegliche von dem Kunden oder von Dritten vorgenommene Änderung am Erstellungsprodukt erlischt die Gewährleistungsverpflichtung von SYSTEMWEG.

    4. SYSTEMWEG leistet für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der im Einzelvertrag genannten, entwickelten Software Gewähr. Für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges, sofern nicht vertraglich vereinbart, übernimmt SYSTEMWEG keine Gewähr.

    5. SYSTEMWEG haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine für das Erreichen des Vertragszieles und die Erfüllung des Vertragszweckes wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde (Kardinalpflicht). Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    6. SYSTEMWEG steht dafür ein, dass die Erstellungsprodukte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertragliche Nutzung bzw. Verwertung einschränken oder ausschließen.

  8. § 8 Datenschutz und Geheimhaltung

    1. Die Parteien sind während und nach Beendigung des Auftrags zu strengster Geheimhaltung verpflichtet über alle bei der Durchführung des jeweiligen Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangten Informationen, betrieblichen und geschäftlichen Vorgänge, technischen Einrichtungen des Kunden, SYSTEMWEG und des Kunden des Kunden (Endkunden).

    2. SYSTEMWEG verpflichtet sich ferner, die ihm im Rahmen des Auftrags übergebenen Unterlagen und Daten des Kunden und des Endkunden sorgfältig zu behandeln und vertraulich zu verwahren. Es ist SYSTEMWEG nicht gestattet, diese Unterlagen und/oder Daten an Dritte weiterzugeben oder Dritten eine Kenntnisnahme zu ermöglichen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach Abschluss des Projekteinzelauftrages ist SYSTEMWEG auch verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die er vom Kunden oder von Dritten erhalten hat, an SYSTEMWEG zurückzugeben.

    3. SYSTEMWEG darf nur mit Zustimmung des Kunden mündlich oder schriftlich Projektinformationen an ausstehende Dritte übergeben, selbst wenn Vorstand/Geschäftsführung oder andere leitende Mitarbeiter des Kunden des Kunden ihn hierzu beauftragen.

    4. Die Parteien haben die jeweils gültigen Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen ihrer Betriebsstätten und der des Endkunden sowie die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz zu beachten. Sie sind zur Wahrung des Datengeheimnisses nach Maßgabe des § 5 BDSG - auch nach Beendigung der Zusammenarbeit - verpflichtet.

  9. § 9 Nutzungsrecht und Eigentum

    1. Der Kunde ist Rechtsinhaber an sämtlichen Ergebnissen (insbesondere alle Erfindungen des Know-how, Versuchs- und Entwicklungsberichten, Anregungen, Ideen, Entwürfen, Gestaltung und Vorschlägen, Muster, Modellen etc.), die SYSTEMWEG im Rahmen dieser Projekteinzelverträge erzielt (Arbeitsergebnisse). Der Auftraggeber ist berechtigt, die Erstellungsprodukte mit eigenen Eigentumsvermerken zu versehen. Urhebervermerke von SYSTEMWEG müssen zumindest im Quellcode erhalten bleiben.

    2. SYSTEMWEG ist berechtigt, bei der Software-Entwicklung erworbenes Know-how auch bei anderweitigen Anwendungen zum Einsatz zu bringen, sofern hierdurch betriebliche Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Teil dieses frei verwendbaren Know-hows sind auch allgemein bei der Programmentwicklung einsetzbare Programmroutinen, Schnittstellenspezifikationen etc.

    3. SYSTEMWEG hat schutzrechtsfähige Erfindungen, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung der Projekteinzelverträge machen, durch Erklärung gegenüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und auf Verlangen des Kunden unverzüglich auf diesen zu übertragen.

    4. Die Parteien verzichten auf gesonderte Übertragungsakte bezüglich der Nutzungsrechte und Eigentum.

  10. § 10 Vergütung, Zahlungsweise und Aufrechnung

    1. SYSTEMWEG erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die jeweils in § 3 des Projekteinzelauftrages projektbezogen schriftlich vereinbart wird.

    2. Die Stundenzahl wird für jeden einzelnen Projektauftrag zunächst auf einen Maximalbetrag beschränkt. Diese Beschränkung und Bestimmung des Maximalbetrages ergibt sich aus der gemeinsamen Festlegung des voraussichtlichen Zeitaufwandes durch den Kunden und SYSTEMWEG. Dies gilt sowohl für den erfolgsbezogenen Teil der Leistung von SYTEMWEG als auch für Schulungen.

    3. Der von SYSTEMWEG aufgewandte Zeitaufwand wird jeden Tag erfasst. Der entsprechende Leistungsbeleg ist entweder von einem autorisierten Mitarbeiter vom Kunden zu unterzeichnen oder aber von einem vom Kunden schriftlich autorisierten Mitarbeiter des Endkunden. Die Bestimmung erfolgt im Projekteinzelauftrag.

    4. Die Erfassung und Bestätigung der Zeiten stellt keine Abnahme der Mangelfreiheit der von SYSTEMWEG zu erbringenden Leistungen dar. Durch die Unterzeichnung der Zeitnachweise wird dem Kunden in keiner Weise das Recht abgeschnitten, Einwände gegenüber der Notwendigkeit der einzelnen Zeitaufwände bzw. Mängeleinreden zu erheben.

    5. SYSTEMWEG verpflichtet sich, den Stundennachweis des Kunden im Intranet regelmäßig zu pflegen. Der Zugang des Leistungsbeleges beim Kunden wird im Projekteinzelauftrag geregelt.

    6. SYSTEMWEG ist berechtigt Abschlagszahlungen zu fordern. Die Rechnungsstellung durch SYSTEMWEG erfolgt monatlich bis zum 5. Werktag des Folgemonats. Die fällige Vergütung wird zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer berechnet. Die Rechnungen sind nach Prüfung, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäß entsprechend dieser Vorschrift erstellten Rechnung per Überweisung zu bezahlen.

    7. SYSTEMWEG ist berechtigt, seine Vergütungsansprüche ohne schriftliche Zustimmung des Kunden an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.

  11. § 11 Vertragsdauer

    1. Die Vertragsdauer wird im Projekteinzelvertrag schriftlich festgehalten.

  12. § 12 Außerordentliche Kündigung

    1. SYSTEMWEG ist berechtigt, die Projekteinzelaufträge bei Zahlungsverzug jederzeit zu kündigen. SYSTEMWEG steht in diesem Falle die Vergütung für die erbrachte Leistung zu.

  13. § 13 Wettbewerbsverbot

    1. Kunde und SYSTEMWEG vereinbarten ein Wettbewerbsverbot, das sich auf folgenden Personenkreis bezieht:

      1. Es besteht ein Wettbewerbsverbot für SYSTEMWEG gegenüber dem unmittelbaren Kunden des Kunden.

      2. Es besteht ein Wettbewerbsverbot für SYSTEMWEG gegenüber dem Endkunden/Anwender des betreffenden Projektes, das SYSTEMWEG bearbeitet.
        Dieses Wettbewerbsverbot enthält das Verbot des Eingehens einer direkten Geschäftsverbindung mit dem oben genannten Personenkreis.
        Das Wettbewerbsverbot besteht darüber hinaus auch für das konkrete Projekt, also objektbezogen für SYSTEMWEG für den Fall, dass SYSTEMWEG von Dritten, nämlich Wettbewerbern des Kunden, dem Endkunden für das konkrete Projekt als Betreuer angeboten wird.

    2. Dieses Wettbewerbsverbot besteht ab Nennung, auch mündlicher Nennung des Projekts und/oder des Kunden, gegenüber SYSTEMWEG.

    3. Vor Abschluss von Einzelverträgen steht dem Kunde das Recht zu, potentielle Kunden von ihm schriftlich gegenüber SYSTEMWEG zu benennen.

      Der Kunde wird in dem Benennungsschreiben darlegen, dass die Verhandlungen mit dem Kunden soweit gediehen sind und - aus Sicht eines objektiven Betrachters - mit einer Auftragserteilung durch diesen Kunden an den Kunden gerechnet werden kann.

      SYSTEMWEG verpflichtet sich ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Benennung jeglichen mittelbaren und unmittelbaren Wettbewerb gegenüber diesem oder diesen benannten Kunden zu unterlassen.

    4. SYSTEMWEG verpflichtet sich, auf die Dauer von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Benennung eines potentiellen Kunden jeden mittelbaren oder unmittelbaren Wettbewerb mit diesem Kunden zu unterlassen. Als mittelbarer Wettbewerb gilt jegliche Beteiligung auch an Unternehmen, die mit dem Kunden im Wettbewerb stehen.

    5. Für den Fall, dass der Endkunde dem Kunden einen Auftrag erteilt und der Kunde wiederum SYSTEMWEG mit Projekteinzelaufträgen beauftragt, gilt dieses Wettbewerbsverbot für die Dauer von 1 Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme durch den Kunden hinsichtlich aller vertragsmäßig geschuldeten Leistungen von SYSTEMWEG.

    6. SYSTEMWEG haftet gegenüber dem Kunden auch für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots durch seine Mitarbeiter.

  14. § 14 Schlussbestimmungen

    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke bzw. die fehlende Schutzfähigkeit der vertragsgegenständlichen Software herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

    2. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von SYSTEMWEG.

    3. Erfüllungsort für die jeweilige Leistung von SYSTEMWEG ist der jeweilige Sitz des Endkunden. Der Erfüllungsort wird im Projekteinzelauftrag festgelegt.

    4. Abschluss und Änderungen des Projekteinzelvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt für die Änderung der Schriftformklausel ebenso. Nebenabreden sind nicht getroffen.

    5. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Gesetzes, so wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.

    6. Auf diese Geschäftsbedingungen gelangt ausschließlich bundesdeutsches Recht zur Anwendung.